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Aus dem „Toleranzpatent“ Kaiser Josephs II.
(1781)
Überzeugt einerseits von der Schädlichkeit alles Gewissenszwanges
und andererseits von dem großen Nutzen, der für die
Religion und den Staat aus einer wahren christlichen Toleranz entspringt,
haben wir uns für bewogen gefunden, den augsburgischen und
helvetischen Religionsverwandten ... ein ihrer Religion gemäßes
Exerzitium allenthalben zu gestatten. ... Der römisch-katholischen
Religion allein soll der Vorzug des öffentlichen Religionsexercitii
verbleiben.
1. ... In Ansehung des Bethauses befehlen wir ausdrücklich,
daß wo es nicht schon anders ist, solches kein Geläute,
keine Glocken, Türme und keinen öffentlichen Eingang
von der Gasse, so eine Kirche vorstelle, haben ...
7. Können die Nichtkatholiken zum Häuser- und Güterkaufe,
zu dem Bürger- und Meisterrechte, zu akademischen Würden
und Zivilbedienstungen ... zugelassen werden und sind diese zu
keiner anderer Eidesformel als zu derjenigen, die ihren Religionsgrundsätzen
gemäß ist, weder zur Beiwohnung der Prozessionen oder
Funktionen der dominanten Religion ... anzuhalten.
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Fragen zur Weiterarbeit
1. Was für ein Verständnis von Toleranz wird in diesem
Toleranzpatent erkennbar? Ist es identisch mit dem heutigen Verständnis
von Toleranz oder unterscheidet es sich?
2. Warum werden den evangelischen Kirchen (augsburgisch = lutherisch
wegen der Augsburger Konfession von 1530; helvetisch = reformiert
wegen des Zweiten Helvetischen Bekenntnisses von 1566) ihre Existenz
und auch ihre Gottesdienste zugestanden, hingegen nur ein begrenzter öffentlicher
Raum?
3. Gibt es bürgerrechtliche Unterschiede zwischen Katholiken
und Evangelischen?

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