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GRUNDKURS REFORMIERT

 

 

Lektion 6
Reformierte Bekenntnisse
im 16. und 17. Jahrhundert
   
(Druckversion) (Forum zum Grundkurs)

Einleitung
1. Zum Verständnis des reformierten Bekenntnisses
2. Bekenntnisse aus dem Gebiet der deutsch-schweizerischen Reformation
3. Bekenntnisse aus der calvinischen Reformation
4. Bekenntnisse aus deutschen Gebieten
5. Bekenntnisse aus West- und Nordwesteuropa
6. Bekenntnisse aus Ost- und Südosteuropa
7. Die Bekenntnisbildung vom 18. bis zum 20. Jahrhundert
 

1. Zum Verständnis des reformierten Bekenntnisses

Mehrere Dimensionen kennzeichnen das reformierte Verständnis von Bekenntnis

  1. Zunächst ist die Partikularität in territorialer und zeitlicher Hinsicht zu betonen. Anders als im Luthertum gibt es in den reformierten Kirchen kein für alle Kirchen geltendes Bekenntnis. In Deutschland ist der Heidelberger Katechismus das maßgebliche Bekenntnis, in den Niederlanden die Confessio Belgica, der Heidelberger Katechismus und mit Einschränkungen die Dordrechter Lehrsätze, in angelsächsischen Ländern das Westminster Bekenntnis, in Ungarn u.a. das Erlauthaler Bekenntnis, in den USA haben nicht alle reformierten Kirchen die gleichen Bekenntnisse – und diese Liste wäre mühelos verlängerbar. Die Bekenntnisse bilden kein einigendes Band innerhalb der reformierten Konfessionsfamilie. Wohl verbinden sie manche Kirchen miteinander, gelten über Landesgrenzen hinweg. Und neben der territorialen Beschränkung wird man auch sagen müssen, dass nicht jedes reformierte Bekenntnis seit seiner Entstehung für alle Zeit gegolten hat; vielmehr gibt es Bekenntnisse, die ihre Zeit gehabt haben, zum Beispiel die Dordrechter Lehrsätze aus dem Jahre 1648 oder das Schottische Bekenntnis. Sie galten eine Zeitlang und konnten auch wieder an Bedeutung verlieren. Die Vielfalt der Bekenntnisse ist kennzeichnend für den reformierten Protestantismus. Verschiedene früher entstandene Sammlungen reformierter Bekenntnisschriften sind eher als Dokumentation denn als Maßstab zu verstehen. Und es hat in der Reformationszeit keine Versuche gegeben, hier eine Einheitlichkeit zu formulieren, noch ist später wirklich ernsthaft ein breiter Konsens entstanden, dass so etwas möglich oder nötig sei. Wohl hat es immer wieder Sammlungen der Bekenntnisschriften gegeben. Im Jahre 1903 hat der Erlanger reformierte Theologieprofessor E.F.K. Müller eine große Edition verfasst. Und 2002 ist der erste Teilband einer auf fünf Bände angelegten Ausgabe Reformierter Bekenntnisschriften erschienen.
     
  2. Hinzu kommt ein zweites Moment: die prinzipielle Überbietbarkeit reformierter Bekenntnisaussagen. Anders formuliert: Es ist der Vorbehalt der besseren Einsicht in die Heilige Schrift. Exemplarisch ist hier die Vorrede der Confessio Helvetica Posterior aus dem Jahre 1566 zu nennen: „Vor allem aber bezeugen wir, daß wir immer völlig bereit sind, unsere Darlegungen im allgemeinen und im besonderen auf Verlangen ausführlicher zu erläutern, und endlich denen, die uns aus dem Worte Gottes eines Besseren belehren, nicht ohne Danksagung nachzugeben und Folge zu leisten im Herrn, dem Lob und Ehre gebührt.“ Ähnlich die Confessio Scotica von 1560: „Wenn irgend jemand in diesem unserem Bekenntnis irgend einen Artikel oder Satz finden sollte, der Gottes heiligen Wort widerspräche, dann möge er uns freundlichst und um der christlichen Liebe willen schriftlich darauf aufmerksam machen. Wir versprechen ihm auf Ehre und Treue entweder Widerlegung seiner Bedenken durch den Mund Gottes selbst, d.h. durch seine Schrift, oder aber Verbesserung dessen, was er uns als verkehrt erweisen sollte.“ Die Verfasser der Bekenntnisse bekennen ausdrücklich, dass ihr Bekenntnis revidierbar ist, gebunden an ihre begrenzte Einsicht und prinzipiell veränderbar. Damit wird ihre eigene Kontextualität und Begrenztheit ausdrücklich benannt. Ohne diese Einschränkung würde ein Bekenntnis falsch verstanden, weil es dann als Überhöhung verstanden werden könnte. Eine prinzipielle Differenz ist zu betonen zwischen der Erkenntnis der Verfasser und also dem Text der Bekenntnisse einerseits und der Heiligen Schrift andererseits.
     
  3. Neben diese Dimensionen, die die Partikularität betonen, tritt ein dritter und bewusst in Spannung stehender Aspekt – und das ist die Universalität. Denn das Bekenntnis beabsichtigt nicht nur, die je eigene relative Erkenntnis auszusprechen – das ist, wie eben gezeigt, der Fall. Sondern indem dieser Partikularität akzeptiert wird, wird zugleich ein Anspruch weitergegeben, der über die Begrenztheit hinausragt: der Anspruch auf universale und das heißt nicht nur die eigene Kirche betreffende Wahrheit. So formuliert die vorhin schon erwähnte Confessio Scotica: „Und darum ist es unser bestimmter Entschluß, durch den mächtigen Geist eben dieses unseres Herrn Jesus bei dem in den folgenden Artikeln ausgesprochenen Bekenntnis dieses unseres Glaubens zu bleiben.“ Dieser Anspruch erklingt ebenso deutlich wie die vorhin genannte Relativierung. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Bekenntnisse keine Privatbekenntnisse sind – sie wollen die eine Wahrheit schlechthin benennen, nicht nur die Wahrheit für die jeweilige regionale bzw. partikulare Kirche. Damit drückt das Bekenntnis Universalität und Katholizität aus, indem es die Wahrheit der ganzen, einen Kirche ausspricht. Das Bekenntnis formuliert universal im Bewusstsein der eigenen Partikularität.

 

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